11. Häufig gestellte Fragen zum Erbrecht

1. Was wird im Todesfall vererbt?

Nach dem Tod des Erblassers gehört alles, was dem Verstorbenen gehört hat, zur Erbmasse. Dieses geht auf den oder die Erben über.

 

2. Wer wird Erbe?

Derjenige, der vom Erblasser durch Testament oder andere Regelung dazu bestimmt wurde. Man nennt das gewillkürte Erbfolge, weil sie vom Willen des Erblassers abhängt. Liegt kein Testament vor, greift die gesetzliche Erbfolge.

 

3. Was ist ein Testament oder Erbvertrag?

Das Testament ist eine einseitige jederzeit widerrufbare Verfügung, während der Erbvertrag eine vertragliche Form der Verfügung von Todes wegen ist, die nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann. Erbverträge kann man nur beim Notar schließen.

 

4. Wird jeder, dem ich aus meinem Nachlaß etwas zukommen lassen will, Erbe?

Nein! Je nach dem, welche Art Zuwendungen der Erblasser in seinem Testament an verschiedene Personen macht, spricht man entweder von einer Erbeinsetzung, von Vermächtnis oder von einer Auseinandersetzungsanordnung. Die Unterscheidung ist nicht immer einfach zu treffen. Grundsätzlich gilt derjenige als Erbe, der den Hauptteil des Vermögens erhält. Vermächtnisnehmer ist meist die Person, die nur einen Teil des Vermögens oder einen ganz bestimmten Gegenstand erhält. Um diese Verteilung zu erledigen, kann der Erblasser auch einen Testamentsvollstrecker ernennen.

 

5. Wodurch unterscheiden sich Erbe und Vermächtnisnehmer?

Während der Erbe nach dem Todesfall des Erblassers direkt Eigentümer oder Besitzer der Nachlaßgegenstände wird, hat der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände, die ihm zugesprochen wurden. Diesen Anspruch muß er gegenüber dem Erben durchsetzen.

 

6. Was kann ich tun, wenn bestimmte Verwandte von mir nichts erben sollen?

Der Erblasser kann im Wege der letztwilligen Verfügung auch negativ verfügen, indem er ansonsten erbberechtigte Personen vom Erbe ausschließt (Enterbung). In diesem Falle verbleibt den Erben, die zum Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten gehören (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte) ein sogenannter Pflichtteil. Dieser ist ein Geldanspruch in der Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben.

 

7. Wohin muß ich mich wegen einer Erbangelegenheit wenden?

Für alle Fragen, die die Erbschaft betreffen, Ausschlagungsfristen, Erbscheinserteilung und ähnliches ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Im Vorfeld und bei der Beantragung sowie bei der Errichtung der notwendigen Urkunden berät Sie der Notar.

 

8. Was muß der Erbe stets bedenken?

Da der Erbe nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten erbt, muß er sorgfältig prüfen, ob der Nachlaß nicht überschuldet ist. Das Gesetz gibt ihm die Möglichkeit innerhalb von bestimmten Fristen (regelmäßig 6 Wochen) gegenüber dem Nachlaßgericht die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären. Ist die Ausschlagungsfrist verstrichen, kann sich der Erbe dennoch durch andere Maßnahmen (Nachlaßkonkurs, Errichtung eines Nachlaßverzeichnisses) vor der Haftung schützen.